gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 18. März 2002
geändert durch Beschluss der 1. Mitgliederversammlung vom 30. September 2002
geändert durch Beschluss der 3. Mitgliederversammlung vom 29. September 2004
(1) Der Verein führt den Namen: "DINI Deutsche Initiative für Netzwerkinformation". Er soll in das Vereinsregister Göttingen eingetragen werden und erhält nach Eintragung den Zusatz e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Göttingen.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung und Bildung durch Initiativen, die insbesondere
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Der Verein hat ordentliche und assoziierte Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied können werden:
(3) Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht. Das Mitgliedschaftsrecht der nicht rechtsfähigen Einrichtungen nach § 3 (2a) und (2c) wird von der jeweiligen Leitung wahrgenommen. Die Übertragung von Stimmrechten ist nicht zulässig.
(4) Assoziiertes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert.
(5) Der Vorstand kann natürlichen Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben oder von denen in besonderem Maß eine Förderung des Vereinsinteresses erwartet werden kann, die Ehrenmitgliedschaft anbieten.
(6) Assoziierte Mitglieder unterliegen der Beitragspflicht. Sie besitzen kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder besitzen weder ein Stimmrecht, noch sind sie beitragspflichtig.
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
(1) schriftliche Erklärung des Austritts mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand.
(2) Wegfall der Voraussetzungen nach § 3, ohne dass es einer Kündigung oder Austrittserklärung bedarf; es besteht aber Mitteilungspflicht.
(3) Ausschluss eines Mitglieds.
(4) Tod (bei einer natürlichen Person als Mitglied).
DINI ist eine Initiative
Die Partnerorganisationen wirken an der Umsetzung der Ziele insbesondere durch die in §§ 9 und 11 genannten Organe und deren Kommissionen mit.
Die Organe des Vereins sind:
Die Organe können Kommissionen mit bestimmtem Auftrag einsetzen, die ihnen zuarbeiten. In diese Kommissionen können auch externe Sachverständige berufen werden.
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist zuständig für Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und setzt Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes. Sie ist insbesondere zuständig für:
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal in zwei Jahren auf Einladung des Vorstandes zusammen. Die Einladungen haben unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 28 Kalendertage vorher schriftlich zu erfolgen; wahlweise ist auch eine elektronische Einladung zulässig. Soweit Beschlüsse gefasst werden sollen, müssen die Tagesordnungspunkte durch eine entsprechende Beschlussvorlage ergänzt sein. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf begründeten Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder oder bei Bedarf innerhalb von zwei Monaten vom Vorstand einzuberufen.
(3) Ein Mitglied kann sich stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung durch einen Mitarbeiter der eigenen Einrichtung nach schriftlicher Anzeige beim Vorstand vertreten lassen. Eine Vertretung durch andere stimmberechtigte Mitglieder ist nicht zulässig.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder stimmberechtigt vertreten sind. Sollte diese Anzahl nicht erreicht werden, ist vom Vorstand erneut mit einer Frist von 28 Kalendertagen einzuladen. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Bei entsprechender Vorankündigung in der Einladung kann diese erneute Mitgliederversammlung sofort im Anschluss an die nicht beschlussfähige Mitgliederversammlung einberufen werden.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung dessen Vertreter / ihre Vertreterin oder ein anderes Vorstandsmitglied. Der/die Vorsitzende bestimmt einen Protokollführer / eine Protokollführerin.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt die endgültige Tagesordnung. Tagesordnungspunkte, die von mindestens 5 Mitgliedern unterstützt werden, müssen in die endgültige Tagesordnung aufgenommen werden; ausgenommen davon sind Punkte, die gemäß § 8 (7) einer ¾-Mehrheit bedürfen.
(7) Soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine anderen Mehrheiten zwingend vorgeschrieben sind, werden Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Beschlüsse über eine Abberufung des Vorstandes oder des Hauptausschusses, über eine Änderung der Vereinssatzung und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins mit einer ¾-Mehrheit der jeweils abgegebenen Stimmen. Eine Abberufung des Vorstandes oder des Hauptausschusses, Änderungen der Vereinssatzung und die Auflösung des Vereins müssen in der Tagesordnung der Einladung gesondert gekennzeichnet sein.
(8) Über jede Mitgliederversammlung sowie deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und den einzelnen Mitgliedern innerhalb von 2 Monaten zu übersenden. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und von dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen.
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin sowie mindestens vier und höchstens acht weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin vertreten. Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dabei sollen die in § 6 genannten Partnerorganisationen durch je 2 Mitglieder vertreten sein. Der Vorsitz im Vorstand soll turnusmäßig unter den Mitgliedern der Partnerorganisationen gemäß § 6 wechseln. Der bisherige Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bzw. nach Abwahl bis zur Wahl eines neuen Vorstands kommissarisch im Amt.
(3) Für die Wahl des Vorstands wird von der Mitgliederversammlung eine Wahlordnung beschlossen. Die Wahl wird von einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter durchgeführt. Jede Partnerorganisation gemäß § 6 hat ein Vorschlagsrecht für die Kandidaten aus ihrem Bereich. Vorgeschlagene Kandidaten und Kandidatinnen sind nur wählbar, wenn sie zuvor die Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben.
(4) Tritt ein Mitglied des Vorstands zurück oder erlischt die Mitgliedschaft der juristischen Person oder Einheit, die er repräsentiert, so endet sein Vorstandsamt. Gleiches gilt, wenn seine persönliche Mitgliedschaft endet. Der Vorstand ergänzt ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für den Rest der Wahlperiode durch Vorstandsbeschluss aus dem Kreise der Repräsentanten der stimmberechtigten Mitglieder, wobei den Angehörigen der in § 6 genannten Partnerorganisationen der Vorzug zu geben ist. Es können auch Mitglieder des Hauptausschusses ergänzend in den Vorstand gewählt werden. Wechselt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit als Repräsentant in eine andere Mitgliedseinrichtung, so bleibt es im Amt.
(5) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(6) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einrichten. Ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des Hauptausschusses sowie an den Mitgliederversammlungen beratend teil.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Der Hauptausschuss besteht aus dem Vorstand und je vier zusätzlichen Vertretern für die drei Partnerorganisationen sowie für die Gruppe der Fachgesellschaften und sonstigen Mitglieder*, die aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Vorgeschlagene Kandidaten und Kandidatinnen sind nur wählbar, wenn sie zuvor die Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben. Die Sitzungen werden von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Der bisherige Hauptausschuss bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bzw. nach Abwahl bis zur Wahl eines neuen Haupausschusses kommissarisch im Amt.
(2) Der Hauptausschuss unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit, insbesondere bei der inhaltlichen Ausgestaltung und Verfolgung des Vereinszwecks, z. B.:
(3) Der Hauptausschuss wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden mindestens zweimal jährlich einberufen.
(4) § 9 (4) gilt entsprechend für den Hauptausschuss.
(1) Der Vorstand kann durch einen Beirat beraten werden. In den Beirat können Vertreter insbesondere aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und der Öffentlichkeit berufen werden.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen und vom Hauptausschuss bestätigt.
(3) Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung mit dem Vorstand eingeladen werden.
(1) Die Einnahmen des Vereins setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Unkostenbeiträgen und gegebenenfalls öffentlichen Fördermitteln zusammen.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit.
(2) Mit der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) in Bonn-Bad Godesberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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* Lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. September 2010 ist diese Gruppe umbenannt in Wissenschaftseinrichtungen und -organisationen.